Maklertipps

Makler Tipps

Nr. 01 Warum beim Immobilienmakler kaufen oder mieten?

Sie träumen von einer Eigentumswohnung oder einem Eigenheim?
Oder: Sie denken an eine Investition für die zukünftige Alters­versorgung?

Sie interessieren sich für den Wert Ihrer vor Jahren erworbenen Immo­bilie zum heutigen Zeitpunkt?
Oder: Sie überlegen, das eigene Grundstück gegen eine andere Immo­bilie zu tauschen?

Der Immobilienmakler verfügt aufgrund seiner fundierten Ausbildung und in der Folge jahrelangen Marktbeobachtung über das nötige Know-how bezüglich Angeboten, Qualität, Preisen und Verwertungsmöglichkeiten.

In einem völlig unverbindlichen Beratungsgespräch besprechen wir Ihre spezielle Immobiliensituation, Ihre Wünsche und die verschiedenen Möglichkeiten einer lukrativen Verwertung oder der individuellen Wohn­raumbeschaffung, einer Investition oder alternativen Veranlagung.

Ein gerichtlich beeideter Sachverständige ist in seiner Tätigkeit verpflichtet, den Wert von Immobilien objektiv zu bewerten, sei es zum Zwecke eines beabsichtigten Verkaufs oder als Basis für Überlegungen hinsichtlich der Nachfolge, sei es um Immobilien als Sicherheit für auf­genommene Darlehen einzuschätzen oder aber auch für einen Neubeginn im Falle einer bestehenden Überschuldung.

Erst nach den kostenlosen Beratungsgesprächen und reiflicher Über­legung beauftragt der Kunde den Immobilienmakler zur Umsetzung seiner Vorstellungen. Dabei sind wir verpflichtet, aktiv für unsere Kunden tätig zu werden.

Die äußerst umfangreichen Haftungen und die Erfahrungen des Immo­bilienmaklers garantieren dem Kunden ein Höchstmaß an Sicherheit hin­sichtlich des Preis-Leistungs-Verhältnisses, zur Erkennung von mög­lichen Bauschäden oder Qualitätsmängeln, Erschließungsnotwendig­keiten usw.

Unsere Aufgabe als Immobilienmakler liegt in der Zusammenführung von Verkäufer und Käufer mit den damit verbundenen Preisargumenten.

Besteht der beiderseitige Wunsch von Käufer und Verkäufer zum Abschluss eines Kauf- oder Mietvertrages, so überwachen wir die Vertragserstellung durch einen treuhändig bestellten Rechtsanwalt und begleiten die Einholung sämtlicher behördlicher Genehmigungen, sodass eine unkomplizierte Abwicklung gewährleistet wird und Nerven gespart werden.

Wir ermöglichen somit eine Realisierung in möglichst kurzer Zeit, wodurch Zinsgewinne für einen Verkäufer früher möglich sind.

Die Abklärung und Anträge möglicher Förderungen, Unterstützung bei der Übergabe usw. sind selbstverständliche Serviceleistungen im Rahmen unserer Tätigkeit als Immobilienmakler.

Erst nach dem Zustandekommen einer erfolgreichen Vermittlung zwischen Verkäufer und Käufer aufgrund unserer Aktivitäten laut Auftrag und Abwicklung des Geschäftes dürfen wir die vereinbarte Provision verrechnen.

Gerne beantworten wir Ihnen weitere Fragen völlig unverbindlich während unserer Bürozeiten unter der Tel. 0 55 77 / 83 111 0.

Nr. 02 Liegenschaftsbesitz geerbt - was nun?

Sie sind gerade dabei, ein Grundstück, eine Eigentumswohnung, ein Reihenhaus oder ein Einfamilienhaus zu erben oder haben eine Liegenschaft in der Vergangenheit geerbt?
Dabei kann es sich um private oder gewerbliche Liegenschaften oder Liegenschaftsobjekte handeln.

Es stellen sich Fragen, wie z.B.:

„Soll die Liegenschaft verkauft oder vermietet werden?"
„Ist die Liegenschaft in Zukunft ein interessanter Besitz oder gibt es Liegenschaften,die für meine persönlichen Anforderungen besser geeignet sind?"
„Ist die Liegenschaft rentabel oder kann die Rentabilität erhöht werden?"
„Welches ist die optimale Nutzung für das Objekt?"

Wir besprechen mit Ihnen gemeinsam diese Fragen in einem kostenlosen Gespräch und untersuchen alternative Nutzungsmöglichkeiten, z.B.

x ob die Liegenschaft geteilt werden sollte, um besser verwertet werden zu können, oder aber,
x ob zusätzliche Investitionen getätigt werden sollten, um in der Folge einen höheren Verkaufserlös erzielen zu können.
x Unterstützung bei der optimalen Verwertung von bebauten/unbebauten Gewerbe-/Industrieliegenschaften sind weiters Gegenstand unserer Dienstleistungstätigkeit.

Selbstverständlich müssen bei der Beurteilung der Rentabilität alle steuerlichen Vorteile bzw. eventuellen Belastungen mitberücksichtigt werden.

Weitere Fragen beantworten wir Ihnen gerne völlig unverbindlich in einem persönlichen Gespräch nach vorheriger telefonischer Terminvereinbarung (Tel. 05577 / 83 111).

Nr. 03 Wohnbauförderung nach der Ehescheidung?

Im Zuge einer Ehescheidung wird das gemeinsame Zuhause entweder von beiden Ehegatten oder zumindest von einem Partner aufgegeben, sodass sich die Frage nach einer neuerlichen Förderungswürdigkeit beim Kauf eines oder zweier neuer Wohnobjekte stellt.

Wird die gemeinsam genutzte Wohnung verkauft, so muss der Käufer ebenfalls die folgenden Voraussetzungen erfüllen und damit förderungswürdig sein, andernfalls es zur Einschränkung einer neuen Förderung kommt (Differenzförderung).

Darüber hinaus gelten auch in diesem Fall dieselben Voraussetzungen für die Verkäufer wie bei einem erstmaligen Antrag, nämlich:

x Es muss ein dringender Wohnbedarf gegeben sein, d.h. das Objekt dient dem ganzjährigen, eigenen Wohnbedürfnis. Der Förderungswerber darf weder über eine Wohnung (gefördert oder nicht gefördert) noch über Wohnrechte verfügen. 
x Für eine Person darf das künftige Wohnobjekt max. 80 m² betragen, bei 2 Personen max. 100 m², etc. (bei einem größeren Objekt kommt es zur anteiligen Kürzung des Förderungsdarlehens).
x Das monatliche Netto-Einkommen darf, je nach Haushaltsmitglieder, einen bestimmten Höchstbetrag nicht überschreiten (ansonsten wird die Förderung gekürzt).
x Das Einkommen muss in Österreich versteuert werden.
x Der ständige Wohnsitz muss in den vergangenen 3 Jahren in Vorarlberg nachgewiesen werden können (Ausnahmen bei Heimkehrern).
x Die gesicherte Finanzierung des Objektes muss nachgewiesen werden.

Getrennt vom anderen Partner lebende und/oder in Scheidung lebende Personen können keine Wohnbauförderung beantragen. Die Scheidung muss rechtskräftig sein.

Das Scheidungsurteil muss die Regelung über die Verwendung der bisherige Wohnung enthalten. Bei Verkauf der ursprünglich gemeinsamen Wohnung - nur bei einem Verkauf an eine wiederum förderbare Person - wird seitens der WBF-Stelle der Kaufvertrag über den Verkauf der gemeinsamen Wohnung hinischtlich des Verkaufserlöses und deren Aufteilung geprüft bzw. Ausgleichszahlungen mit einbezogen, die im Rahmen des Scheidungsverfahrens einem Partner zugesprochen werden.

Weitere Fragen beantworten wir Ihnen gerne völlig unverbindlich in einem persönlichen Gespräch nach vorheriger telefonischer Terminvereinbarung (Tel. 05577 / 83 111), oder Sie wenden sich mit Ihrer persönlichen Situation direkt an das Team der Wohnbauförderungsstelle des Landes Vorarlberg (Tel. 05574 / 501-8080).

Nr. 04 Wohnungskauf durch Lebensgefährten

Eigentümerpartnerschaft 

Eine Eigentumswohnung, an der Wohnungseigentum begründet ist, kann auch von zwei UNverheirateten Partnern gekauft werden. Diese Partnerschaft kann nur zwischen zwei natürlichen Personen begründet werden, von denen jeder je einen halben Mindestanteil erwerben muss.

Die gekauften Wohnungsanteile können nur gemeinsam beschränkt, belastet, ver­äußert oder der Zwangsvollstreckung unterworfen werden. Für alle Verbindlichkeiten aus dem gemeinsamen Wohnungseigentum haftet jeder Partner zur Gänze. Die Partner haben wie Ehepartner nur ein gemeinsames Stimmrecht bei Eigentümer­versammlungen oder -entscheidungen.

Im Falle einer Exekution hat jener Partner, gegen den kein Exekutionstitel besteht, gegen diese Exekution ein Widerspruchsrecht, wenn sich die Exekution auf das Wohnungseigentumsobjekt bezieht, das ihm zur Befriedigung seines dringenden Wohnbedürfnisses dient bzw. im Falle eines Konkurses oder Ausgleichs ein Aus­sonderungsrecht des ihm zustehenden Mindestanteils, wenn zu seinen Gunsten eine Anmerkung der Einräumung von Wohnungseigentum oder eine Anmerkung der Klage auf Einverleibung des Eigentumsrechts eingetragen ist.

Im Falle des Todes eines Partners gibt es verschiedene Möglichkeiten:

Ist der überlebende Partner gemäß Testament Erbe oder alleiniger gesetzlicher Erbe, so geht der Hälfteanteil an den überlebenden Partner.

Wurde zwischen den Partner keine Vereinbarung für den Fall des Todes getroffen und ist der überlebende Partner auch nicht in der gesetzlichen Erbfolge vorgesehen, so gibt es 2 Möglichkeiten:

1. Gesetzliche Regelung: Der Anteil des verstorbenen Partners geht gegen Zahlung der Hälfte des Ver­kehrswertes des Mindestanteils an die Verlassenschaft (= Wertausgleichsregelung) ins Eigentum des überlebenden Partners über.
Ausnahme: Der überlebende Partner verzichtet (die Eigentumswohnung wird in der Folge gerichtlich versteigert), oder er schließt eine Vereinbarung mit den Erben und den Pflichtteilsberechtigten.

Ist der überlebende Partner zugleich pflichtteilsberechtigt und dient ihm die bisher gemeinsame Wohnung zur Befriedigung seines dringenden Wohnbedürfnisses, so hat jenen Betrag zu bezahlen, der den Pflichtteilsansprüchen der anderen in Bezug auf den halben Verkehrswert entspricht. Stundung gegen angemessene Verzinsung oder Ratenzahlung bis zu 5 Jahren ist möglich.

Die Partner können die Zahlungspflicht des überlebenden Partners durch schriftliche Vereinbarung abbedingen, jedoch nur insoweit, als sie nicht die Rechte der (anderen) Pflichtteilsberechtigten beschränken.

2. Vereinbarung: Die Partner können durch eine schriftliche Vereinbarung zu Lebzeiten bestimmen, dass der Anteil des Verstorbenen einer anderen natürlichen Person zukommen soll. Diese begünstige dritte Person hat vorerst nur einen Anspruch auf Übereignung.

Verfolgt die begünstigte Person diesen Anspruch nicht, so können die Erben und Pflichtteilsberechtigte eine Vereinbarung schließen, damit der halbe Mindestanteil an eine andere natürliche Person übergeht. Ohne Vereinbarung erfolgt wiederum der gesetzliche Eigentumsübergang.

Zu verweisen ist in diesem Zusammenhang auf die Erbschaftssteuer, die unter Lebensgefährten ca. das 5fache jenes Betrages (je nach Wert des halben Mindestanteils) beträgt, der bei Vererbung zwischen Ehegatten anfällt.

Weitere Fragen beantworten wir Ihnen gerne völlig unverbindlich in einem persönlichen Gespräch nach vorheriger telefonischer Terminvereinbarung (Tel. 05577 / 83 111), oder Sie wenden sich mit Ihrer persönlichen Situation direkt an das Team der Wohnbauförderungsstelle des Landes Vorarlberg (Tel. 05574 / 501-8080). *********************************************************************************** ÜBERSCHRIFT auf „dermarkt.at"-Seite: Wohnungskauf durch Lebensgefährten - Eigentümerpartnerschaft Wohnungen, an den Wohnungseigentum begründet ist, können auch von UNverheirateten Partnern / Lebensgefährten gekauft werden. Diese Partnerschaft kann nur zwischen zwei natürlichen Personen begründet werden, von denen jeder je einen halben Mindestanteil erwerben muss.

Im Wohnungseigentumsgesetz 2002 sind die Folgen der verschiedenen Möglichkeiten für den Fall der Insolvenz oder des Todes geregelt.

Nr. 05 Das neue “Recht auf Licht“

Wer durch Nachbars Bäume unzumutbar unter Schatten leidet, kann bald das "Recht auf Licht" einklagen.

Zu hohe Bäume und Sträucher in Nachbars Garten führen immer wieder zu Unfrieden. Eine Gesetzesänderung gibt Schattenopfern jetzt neue Hoffnung: Ist keine gütliche Einigung zu erzielen, steht der Weg zum Gericht offen.

Was als Sichtschutz beginnt, wächst sich nicht selten zum kleinen Wald mitten im Wohngebiet aus. Bisher konnte ein Nachbar, der sich durch zu hohen Baumbestand gestört fühlte, nur dann einschreiten, wenn Astwerk und Wurzeln über die Grenze wuchsen. Die Änderung des Nachbarschaftsrechtes, die jetzt im Nationalrat beschlossen worden ist, gibt endlich auch Handhabe gegen eine Beeinträchtigung durch zu viel Schatten bzw. den ,Entzug von Licht oder Luft‘, wie es im Gesetzestext heißt.

Störender Schatten

Die Gesetzesänderung tritt voraussichtlich am 1. Juli 2004 in Kraft. Sie ermöglicht allerdings nicht, den Nachbarn zur Rodung zu zwingen, weil vielleicht die schöne Aussicht gestört wird. Voraussetzung ist, dass die Beeinträchtigung durch Nachbars Bäume ein gewöhnliches, ortsübliches Maß überschreitet.

Das ist dann gegeben, wenn Teil des eigenen Gartens deshalb vermoosen oder vermodern und dadurch in diesem Bereich nichts mehr wächst. Ebenso muss niemand mehr in Kauf nehmen, wegen Nachbars hoher Bäume am hellen Tag in seinen Wohnräumen Licht einschalten zu müssen. Unzumutbar ist auch, wenn eine bestehende Solaranlage deswegen nicht mehr funktioniert. Selbstverständlich ist auch, dass fremde Gewächse nicht die körperliche Sicherheit des Nachbarn und dessen Angehörigen beeinträchtigen dürfen.

Schlichtungsversuch ist Pflicht

Der Gesetzesgeber wollte allerdings eine Prozesslawine um nachbarlichen Baumbestand verhindern. Im Gesetz ist dazu deutlich angeführt, dass Nachbarn bei der Ausübung ihrer Rechte aufeinander Rücksicht zu nehmen haben.

Eine Unterlassungsklage gegen den Nachbarn kann erst eingebracht werden, wenn zuvor ein Schlichtungsversuch fehlschlägt. Dieser Schlichtungsversuch kann vor einem Richter stattfinden, ebenso sind Schlichtungsstellen in Gemeinden vorstellbar. Auch die Einschaltung eines Mediators ist möglich; eine Liste der Mediatoren führt das Oberlandesgericht Innsbruck.

Eindeutige Richtlinien, wie hoch Bäume an der Grundstücksgrenze sein dürfen, enthält das Gesetz nicht und wird im Einzelfall zu entscheiden sein. Neu ist auch der Passus im Gesetz, dass überhängende Äste und Wurzeln sachgerecht abzuschneiden sind. Kaum Chancen auf ein Zurückstutzen hoher Bäume dürfte übrigens haben, wer ein Grundstück erwirbt, neben dem diese Bäume bereits zuvor standen. Weitere Fragen beantworten wir Ihnen gerne völlig unverbindlich in einem persönlichen Gespräch nach vorheriger telefonischer Terminvereinbarung (Tel. 05577 / 83 111).

*******************************************************

 

ÜBERSCHRIFT auf „dermarkt.at"-Seite:
Das neue "Recht auf Licht"

Wer durch Nachbars Bäume unzumutbar unter Schatten leidet, kann bald das "Recht auf Licht" einklagen

Zu hohe Bäume und Sträucher in Nachbars Garten führen immer wieder zu Unfrieden. Eine Gesetzesänderung gibt Schattenopfern jetzt neue Hoffnung: Ist keine gütliche Einigung zu erzielen, steht der Weg zum Gericht offen.

 

Nr. 06 Wohnung als Kapitalanlage

Durch die unsicheren Renditen der Aktienmärkte einerseits und dem Wunsch nach Sicherheit aufgrund der prophezeiten Pensionslücke andererseits werden neue Formen für eine lukrative Veranlagung gesucht, die die Geldentwertung abdeckt, eine möglichst sichere Verzinsung garantiert und eventuell sogar eine Wertsteigerung in Aussicht stellt.
Immer mehr Anleger entscheiden sich daher für die Anschaffung einer „Vorsorge"-Wohnung, die - selbstverständlich indexgesichert - vermietet wird.

Steuervorteile lukrieren
Bei entsprechender Gestaltung lassen sich mit der Anschaffung einer Vorsorge- oder Investorenwohnung auch interessante Steuervorteile verbinden.

Vorsteuer/Umsatzsteuer
Der Anleger/Investor kann die Refundierung der vom Bauträger in Rechnung gestellten Umsatzsteuer vom Finanzamt unter bestimmten Bedingungen beantragen. Durch diese Möglichkeit des Vorsteuerabzuges (Mischsatz zwischen 12% und 16%) erfolgt der Erwerb einer Vorsorgewohnung zum Nettokaufpreis. Von den erzielten Mieteinkünften ist im Gegenzug die Umsatzsteuer an das Finanzamt abzuführen.

Einkommensteuer
Da sich durch die höheren Zinsbelastungen in den Anfangsjahren im Verhältnis zu den Mieteinnahmen Verluste ergeben, können diese jährlichen Anfangs-Verluste mit den anderen Einkünften in jedem veranlagten Jahr gegenverrechnet werden, sodass bezahlte Steuern (Einkommenssteuer, Lohnsteuer) refundiert werden.

Voraussetzung
Für die vorerwähnten steuerlichen Vorteile ist jedoch, dass alleine aus der Vermietung der Vorsorgewohnung innerhalb von 20 Jahren insgesamt ein „Totalüberschuss" (Summe aller Netto-Mieteinnahmen abzüglich Zinsbelastungen und 1,5% Abschreibung vom Netto-Kaufpreis samt Nebenkosten in 20 Jahren nach dem Anschaffungszeitpunkt) erzielt werden kann. Ist dies nicht der Fall, wird „Liebhaberei" unterstellt und die steuerlichen Vorteile müssen wieder zurück bezahlt werden bzw. werden von vornherein nicht anerkannt. Dem Finanzamt ist eine Prognoserechnung vorzulegen.

Optimierung der Rendite
Zur Optimierung sollte das Verhältnis zwischen Eigen- und Fremdfinanzierung bereits in der Anfangsphase fixiert werden. Die Kreditlaufzeit sollte 20 Jahre nicht übersteigen, und möglichst mit Pensionsantritt enden.

Spekulationssteuer
Wird eine Vorsorgewohnung - aus welchem Grund auch immer - innerhalb von 10 Jahren nach Anschaffung (Berechnung erfolgt von „Tag zu Tag") verkauft, so muss die vom Finanzamt ursprünglich refundierte Vorsteuer aliquot (pro Jahr ein Zehntel) wieder an das Finanzamt abgeführt werden. Zudem wird ein eventueller Veräußerungsgewinn (Verkaufspreis abzüglich Nettokaufpreis inkl. Nebenkosten) mit dem vollen Steuersatz versteuert. Weitere Fragen beantworten wir Ihnen gerne völlig unverbindlich in einem persönlichen Gespräch nach vorheriger telefonischer Terminvereinbarung (Tel. 05577 / 83 111).

*******************************************************

 

ÜBERSCHRIFT auf „dermarkt.at"-Seite:
Wohnung als Kapitalanlage

Die Entwicklung der Aktienmärkte führt zur Suche nach anderen lukrativen Veranlagungsmöglichkeiten.
Immer mehr Anleger entscheiden sich daher für die Anschaffung einer „Vorsorge"-Wohnung, die - selbstverständlich indexgesichert - vermietet wird.

Nr. 07 Nebenkosten einer GEBRAUCHTEN Eigentumswohnung

Beim Kauf einer gebrauchten Eigentumswohnung sollte auf die Höhe des bestehenden Reparaturfonds, die bisherig angefallenen durchschnittlichen Betriebskosten sowie einen eventuellen Sanie­rungsbedarf geachtet werden.


Reparaturfonds

Von allen Eigentümern wird monatlich zusätzlich zu den Betriebs­kosten ein Betrag für künftige Reparaturen bzw. Renovierungen an Gemeinschaftsräumen, Außenfassade, Dach, Allgemeinflächen ein­bezahlt.

Die Höhe dieser monatlichen Beträge wurde freiwillig von allen Eigentümern im Rahmen einer Hausversammlung be­schlossen. Die bereits von dem Voreigentümer monatlich einbe­zahlten Beträge in den Reparaturfonds gehen bei Verkauf der Eigentumswohnung an den/die neuen Eigentümer über, der die monatlichen Beträge weiterhin einzahlen muss.Der auf die Eigentumswohnung entfallende, bereits einbezahlte Anteil am Reparaturfonds ist bei der Festlegung des Kaufpreises mitzuberücksichtigen.


Betriebskosten
Der Vorteil beim Erwerb einer gebrauchten Wohnung liegt unter anderem darin, dass die Höhe der Betriebskosten aus den Vor­monaten bzw. Vorjahren bereits bekannt sind und nicht eine noch unbekannte Risikogröße darstellen. Je nach dem, ob die Heizung und das Warmwasser direkt vom Lieferanten verrechnet oder über die Hausverwaltung abgerechnet wird, können sich hier erhebliche Belastungen in der Zukunft ergeben.

Hohe Betriebskosten, die unter Umständen durch eine schlechte Außenisolierung oder alte Fenster verursacht sind, sollten bei der Festlegung des Kaufpreises ebenfalls mitberücksichtigt werden.
Der/die neuen Eigentümer/in sollte/n Einsicht in die Betriebskosten­abrechnung der Vorjahre erhalten.

Sanierungsbedarf

Häufig deckt der bereits bestehende Reparaturfonds die erforder­lichen Reparaturkosten nicht zur Gänze. Oft sind akute Mängel der Grund für eine unverzügliche Reparatur, oder aber die Mehrheit der Eigentümer entschließen sich, die fehlenden Kosten trotzdem als Einmalbetrag zu übernehmen.
Dieser Unsicherheit kann entgegen gewirkt werden, indem der/die neue Eigentümer/in vor Kaufabschluss Einsicht in die Haus­versammlungsprotokolle nimmt und dort die bereits ange­sprochenen Themen oder Wünsche der bisherigen Eigentümer­gemeinschaft kennen lernt, um in der Zukunft keine Überraschungen zu erleben.

Weitere Fragen beantworten wir Ihnen gerne völlig unverbindlich in einem persönlichen Gespräch nach vorheriger telefonischer Terminvereinbarung (Tel. 05577 / 83 111).  

*******************************************************

ÜBERSCHRIFT auf „dermarkt.at"-Seite:

Nebenkosten einer GEBRAUCHTEN Eigentumswohnung

Beim Kauf einer gebrauchten Eigentumswohnung sollte auf die Höhe des bestehenden Reparaturfonds, die bisherig angefallenen durchschnittlichen Betriebskosten, sowie einen eventuellen Sanierungsbedarf geachtet werden.

 

 

Nr. 08 GRUNDSTÜCKE – Welche Fakten müssen beachtet werden?

Für den Immobilienmakler als Fachmann ist vieles selbstverständlich, was ein Kaufinteressent nicht weiß. Fakten über das Grundstück können wesentlich den Wert des Grundstückes beeinflussen.

Geschäfte über Immobilien werden von Konsumenten nicht alltäglich geschlossen. Die Kunden sind daher im Regelfall unerfahren.
Die Beratung des Immobilienmaklers soll ihnen Preissicherheit sowie Sicherheit bei der Entscheidungsfindung aber auch bei der Abwicklung des Geschäftes geben.

Um diese Sicherheit für den - zumeist - unerfahrenen Kunden zu gewährleisten, wird der Immobilienmakler die Rahmenbedingungen für das zu vermittelnde Geschäft abklären. Spätestens dann, wenn der Interessent ein Angebot legt, muss er über jene Informationen verfügen, die für den Kauf entscheidend sind. Diese Informationen erhält er vom Immobilienmakler, z.B. über

* Lage des Grundstückes
* Größe des Grundstückes
* Flächenwidmung
* Grundstücksgrenzen
* Baugrundlagen (Bebauungsbestimmungen, etc.)
* Kaufpreis
* nachträgliche Anschlussgebühren für Kanal / Wasser
* nachträgliche Anschlussgebühren für Strom / Gas / Kabel
* Weg-Errichtungskosten für die Zufahrt
* Verpflichtungen zur Erhaltung von bestehenden Zufahrten
* im Grundbuch eingetragene oder vom Immobilienmakler erkennbare 
   Dienstbarkeiten zugunsten anderer Grundstücke
* zugunsten des Grundstückes im Grundbuch eingetragene oder vom
  Immobilienmakler erkennbare oder recherchierte Rechte
* Bodenverhältnisse
* Nachbarrechte
* ortsüblicher m²-Preis als Voraussetzung für Wohnbauförderung
* Kontaminierung
* Gefahrenzonenplan

Weitere Fragen beantworten wir Ihnen gerne völlig unverbindlich in einem persönlichen Gespräch nach vorheriger telefonischer Terminvereinbarung (Tel. 05577 / 83 111).

Nr. 09 Nützliche Adressen für Grund-, Haus- und Wohnungseigentümer

Hier finden Sie nützliche Adressen, Telefonnummern, Internetadressen, sowie Informationen auf der Suche nach einem Liegenschaftsobjekt oder nach einem Käufer und worauf Sie achten sollten.


Vorarlberger Eigentümervereinigung

Moosmahdstraße 14, 6850 Dornbirn
Tel. 05572 / 221 04 - 6

Mo - Fr. 8.00 - 11.30

www.vlbgeigentuemervereinigung.at
karin.gisinger@vlbgeigentuemervereinigung.at



Haus- und Grundbesitzerverein Dornbirn

Sebastianstraße 10, 6850 Dornbirn
Tel. 05572 / 2 35 50


Amt der Vlbg. Landesregierung

Abt. Wohnbauförderung
Landhaus, 6900 Bregenz
Tel. 05574 / 511 - 8080

www.vorarlberg.at/vorarlberg/bauen_wohnen/wohnen/wohnbaufoerderung/start.htm


Vorarlberg-Ansichten aus der Vogelsperspektive

www.vorarlberg.at/vorarlberg/bauen_wohnen/bauen/landesvermessungsamt/weitereinformationen/projekte/orthophotosvorarlberg2001/orthofotoweb-client.htm


Wirtschaftskammer Österreich Fachverband Immobilien- u. Vermögenstreuhänder

Schlossgasse 13/2.3
A-1050 Wien

Fachgruppe Wien der Immobilien- und Vermögenstreuhänder
Telefon: 01 / 522 25 92

www.wkimmo.at/intro.html


Geschäftsstelle Vorarlberg

Wichnergasse 9
6800 Feldkirch
Tel. 05522 / 305 - 245


Österreichischer Amtshelfer

www.help.gv.at


Rechtsinformationssystem des Bundeskanzleramtes: Bundes-, Landesrecht, Entscheidungen

www.ris.bka.gv.at


Verein für Konsumenteninformation

Mariahilferstraße 81, 1061 Wien
Tel. 01 / 588 77-0

www.konsument.at  


Immobilien-Plattformen im Internet:

I-Terminal Informationsmanagement GmbH
www.immo-agent.at  


Ländleimmo
www.laendleimmo.at



Vorarlberger Nachrichten - Immobilienmarkt

immobilien.vol.dermarkt.at  


Weitere Fragen beantworten wir Ihnen gerne völlig unverbindlich in einem persönlichen Gespräch nach vorheriger telefonischer Terminvereinbarung (Tel. 05577 / 83 111).

 

*******************************************************

 

ÜBERSCHRIFT auf „dermarkt.at"-Seite:
Nützliche Adressen für Grund-, Haus- und Wohnungseigentümer


Hier finden Sie nützliche Adressen, Telefonnummern, Internetadressen sowie Informationen für Eigentümer, oder Interessenten auf der Suche nach einem Liegenschaftsobjekt oder nach einem Käufer und worauf Sie achten sollten.

Nr. 10 Warum einen Immobilienmakler mit dem Verkauf beauftragen?

Der Immobilienmakler bringt weit mehr als er kostet. Mit einem ALLEINVERMITTLUNGSAUFTRAG ist die volle Maklerleistung sicher.

In wirtschaftlich schwierigen Zeiten werden Immobilien mobiler. Gleichzeitig nehmen aber auch die "Fallstricke" zu, in die sich ein Immobilienverkäufer schnell verwickeln kann.

Die Banken stellen erhöhte Anforderungen an die Bonität ihrer Kreditnehmer, so dass die Finanzierung eines Immobilienkaufs oder -Verkaufes sorgfältiger denn je geplant werden muss. Es empfiehlt sich grundsätzlich die Einschaltung eines professionellen Maklers. Dieser bringt am Ende weit mehr als er kostet.

Für Verkaufs- und Kaufinteressenten stellt sich die Frage, wie sie den richtigen Partner finden - den qualifizierten Makler, der sie rundum berät und ihnen zum Immobiliengeschäft ohne Reue verhilft.

Hier ein paar wertvolle Tipps:

* Nehmen Sie sich Zeit, einen Makler in seinem Büro aufzusuchen. Sie werden schnell erkennen, ob er professionell arbeitet oder seine Geschäfte nur nebenbei erledigt.

* Ist der Makler bereit, sich für Ihr Anliegen kostenlos und unverbindlich Zeit zu nehmen und mit Ihnen über Ihre persönlichen Wünsche und Bedürfnisse sowie Ihre wirtschaftliche Situation zu sprechen? Erleben Sie ihn als Berater oder nur als Verkäufer, z.B. hinsichtlich Beratung für die Veranlagung des Verkaufserlöses in anderen Immobilien.

* Scheuen Sie sich nicht, nach Referenzen zu fragen. Zufriedene Kunden sind immer eine gute Empfehlung.

* Haben Sie keine Scheu, den Makler nach seiner Ausbildung und regelmäßigen Weiterbildung zu fragen. Wer sich nicht weiterbildet, wird Sie kaum fundiert beraten können.

* Auf der sicheren Seite sind Sie, wenn der Makler einem Berufsverband angehört. Dieser garantiert laufende Fortbildung und informiert über Veränderungen der Rahmenbedingungen. Zudem hilft der Verband bei möglichen Schwierigkeiten.

* Erkundigen Sie sich genau nach der Palette des Leistungsangebots. Von einem unprofessionellen Nebenerwerbsmakler können Sie ein paar Adressen, jedoch kaum Beratung erwarten. Fragen Sie auch, zu welchen Spezialfragen er andere Fachleute hinzuzieht. Denn wer behauptet, alles zu können, kann in der Regel nicht viel.

* Wollen Sie eine Immobilie verkaufen? Lassen Sie sich genau beschreiben, wie der Makler vorgehen wird und welche Verkaufsaktivitäten er im Detail plant. Ihm stehen neben den herkömmlichen Angebotsmethoden und seiner Interessentenkartei auch mehrere Internetplattformen zur Verfügung. Seien Sie vorsichtig, wenn er behauptet, er habe den richtigen Käufer schon in der Kartei und der erfolgreiche Verkauf sei nur noch Formsache.
Ein guter Makler gibt Ihnen ein genaues Bild der Marktlage und kann den marktgerechten Preis früher festlegen, sodass Objekte schneller verkauft und damit die Liquidität schneller gegeben ist. Ein allzu oft angebotenes Objekt verkauft sich aufgrund bisheriger Erfahrung nicht mehr, da die Käufer auf weitere Preissenkungen warten.

* Fragen Sie den Makler nach seiner Berufshaftpflichtversicherung. Gerade qualifizierte Makler wissen, dass niemand fehlerfrei ist. Sie sichern daher sich und damit ihre Kunden vor möglichen Schäden ab.

* Ein kompetenter und seriöser Immobilienmakler ist in erster Linie Berater. Er wird Ihnen niemals vorgaukeln, Ihr Kauf- oder Verkaufswunsch sei schnell und einfach zu erfüllen. Er wird prüfen, wo Probleme bestehen und wird Ihnen bei deren Lösung helfen. Auf keinen Fall wird er Sie in ein finanzielles Abenteuer treiben. Er wird außerdem Ausstattung, Inventar, Anschlüsse an das öffentliche Ver- und Entsorgungsnetz, Widmung, Bausubstanz, Auf- bzw. Abwertung durch Dienstbarkeiten, Bodenbeschaffenheiten, Vorkaufsrechten, Veräußerungsverboten bewerten und Lösungen vorschlagen.

* Für einen Makler, der sich als Berater versteht, bleiben Sie auch nach erfolgreichem Abschluss eines Kaufvertrags sein Kunde. Das bedeutet: Er wird Ihnen auch bei später auftauchenden Problemen mit Rat und Tat zur Seite stehen.

Nur so ist die volle Maklerleistung sicher

Gut beraten ist bei Immobiliengeschäften, wer einem leistungsfähigen Makler einen zeitlich befristeten ALLEINVERMITTLUNGSAUFTRAG erteilt.

Damit verpflichtet er den Makler für die Vertragslaufzeit zu intensiven Bemühungen, um den gewünschten Kauf oder Verkauf zu einem guten Abschluss zu bringen.

Zu diesen Aktivitäten zählen insbesondere auch, dass der Makler auf eigene Kosten angemessene Werbemaßnahmen durchführt. Im Gegenzug verzichtet der Verkäufer/Vermieter darauf, sich selbst, andere Makler oder Dritte einzuschalten. Der Anspruch auf Provision vom Verkäufer und vom Käufer garantiert den marktgerechten Preis ohne Bevorzugung des Verkäufers oder Käufers.

Der Makler stellt bei einem Alleinauftrag sein ganzes Fachwissen, seine Verbindungen (z.B. Unterstützung bei Finanzierungsmöglichkeiten, bei der Berechnung der künftigen monatlichen Finanzierungsbelastung) und seine Marktkenntnisse sowie seine Kenntnis der kompletten Abwicklungsmodalitäten eines Immobiliengeschäfts (Prüfung des Kaufvertrages, Einschaltung eines Treuhänders zur Absicherung des Kaufpreises, Koordination einer neutralen Übergabe, Garantie der Einhaltung von mündlichen Vereinbarungen außerhalb des Kaufvertrages, etc.) in den Dienst seines Kunden. Er verhandelt objektiv und ist frei von subjektiven Einflüssen durch Bekannte, Nachbarn etc.

Anders ist es beim allgemeinen Auftrag. Dieser verpflichtet einen Makler zu keinen besonderen Aktivitäten, um den Auftrag voranzutreiben. Er kann einfach abwarten, ob sich zufällig ein geeigneter Interessent meldet. Werden, wie es bei Allgemeinaufträgen häufig geschieht, verschiedene Makler parallel beauftragt, laufe der mögliche Käufer Gefahr, am Ende mehrmals die volle Provision bezahlen zu müssen.

Zudem bestehe die Gefahr, dass eine von mehreren Seiten angebotene Immobilie "zu Tode angeboten" werden kann. Alle Erfahrungen zeigen, dass eine Immobilie, die zu oft und von zu vielen gleichzeitig angeboten wird, oftmals unverkäuflich wird. Nur beim Alleinauftrag steht einem Kunden die volle Maklerleistung zu. Darauf sollte niemand leichtfertig bei einem schnellen und vielschichtigen Markt verzichten.

Denn auch hier gilt: zu viele Köche verderben den Brei !

Gerne beantworten wir Ihnen weitere Fragen völlig unverbindlich während unserer Bürozeiten unter der Tel. 0 55 77 / 83 111 0.

Nr. 11 Der Umzug in Eigenregie - Checklisten

Ein Erlebnis der besonderen Art und wie man ihn er­folgreich bewältigt.

Der selbst organisierte Umzug hat zweifelsohne einen großen Vorteil:
Man kann Geld sparen - falls man alles richtig macht und nichts vergisst!

1. Können Sie mit genügend Hilfe bzw. Helfer/innen rechnen?

2. Haben Sie die Zeit und

3. Lust, alles selbst zu organisieren?

Bevor Sie sich entweder für den Umzug in Eigenregie oder den Speditionsumzug entscheiden, führen Sie sich genau vor Augen, dass es Schwerstarbeit sein kann, dutzende schwere Kisten zu schleppen, ganz zu schwei­gen von Geräten und Schränken, die sich nicht zerlegen lassen.

Denken Sie auch an Einrichtungsgegenstände aus Glas oder Antiquitäten. Durch Schäden an teuren oder Ihnen besonders lieben Dingen kann der Umzug für Sie kostenintensiver werden, als wenn Sie gleich ein profes­sionelles Unternehmen damit beauftragt hätten. Wenn es sich um eine große Entfernung handelt, müssen Sie die Kosten für einen Leihwagen, für eventuelle Über­nachtung und Verpflegung einrechnen. Haben Sie einen Führerschein für das von Ihnen benötigte Fahrzeug?


Zeit ist Geld!

... und Sie können Geld sparen, wenn Sie rechtzeitig an alles denken, was Ihren Umzug erfolgreich gestaltet:

 

o Legen Sie einen verbindlichen Termin fest und orien­tieren Sie an ihm Ihre weitere Planung.

o Beantragen Sie möglichst rechtzeitig Ihren Umzugs­urlaub.

o Kalkulieren Sie die Zeit für etwaige Handwerkerarbeiten (Ab- und Aufbau von Herden, Küchen).

o Besprechen Sie mit dem alten Vermieter/Eigentümer oder dem Nachmieter den eventuellen Verbleib von nicht transportablen Einrichtungsgegenständen, wie Einbauküchen, oder Antennenanlage. Das gleiche Ge­spräch, nur aus der Warte des Übernehmenden, kön­nen Sie mit Ihrem neuen Vermieter/Voreigentümer führen.

o Ein Umzug ist auch für Kinder anstrengend, erleichtern Sie ihnen den Wohnungswechsel, indem Sie mit Ihren Kindern rechtzeitig vor dem Umzug über die Gründe und die Durchführung des Wohnungswechsels sprechen. Lassen Sie Ihre Kinder die neue Adresse (schreiben) lernen. Die Zeit läuft... 4 bis 2 Wochen vor dem Umzug Ihr eigener PKW ist für einen Umzug meistens ungeeignet. Bestellen Sie rechtzeitig ein Leih-Fahrzeug mit ausreichend großer Ladefläche. Holen Sie dazu auf jeden Fall vorher Angebote verschiedener Anbieter ein.
Tipp für besonders schlaue Füchse: Selbstabholung von neuen Möbel von Möbelhäusern - Transporter! (bis 2,8 Tonnen mit Führerschein B) Jeder Umzug ist auch eine gute Gelegenheit, sich von Dingen zu trennen, die man nicht mehr braucht. Ent­rümpeln Sie und erkundigen Sie sich nach den örtlichen Möglichkeiten, Sperrmüll zu entsorgen. Gibt es keine öffentlichen Gelegenheiten, so bestellen Sie einen großen Müll-Container. Gegenstände können Sie auch verschenken,oder auf dem Flohmarkt verkaufen oder einen privaten Flohmarkt in Ihrer Wohnung für Be­kannte und Freunde veranstalten.

Sie können Umzugsmaterialien, wie Kartons und Trage­gurte, auch bei einer Spedition leihen oder kaufen. Es wird heiß! - 1 Woche vor dem Umzug.

Wenn Sie Kinder haben, so lassen Sie sie ihre wich­tigsten Sachen selbst einpacken, damit sie das Gefühl haben gebraucht zu werden. Wenn Sie kleine Kinder haben, besorgen Sie sich einen Babysitter für den Um­zugstag.

Langsam können Sie beginnen, die Möbel abzubauen. Ein Umzug ist eine gute Gelegenheit, Teppiche und Gardinen reinigen zu lassen. Erinnern Sie Freunde und Bekannte, die ihre Hilfe zuge­sagt haben, noch einmal an den genauen Um­zugstermin und machen Sie mit Ihnen verbindliche Termine aus.

Wenn Sie Termine mit Handwerkern gemacht haben, lassen Sie sich diese jetzt bestätigen. Beim Umziehen fällt immer viel Müll an. Besorgen Sie sich dafür genügend Müllsäcke und Klebeband. Reini­gungsmittel nicht vergessen.

Überlegen Sie, wie Sie in der neuen Wohnung die Möbel aufstellen möchten und machen Sie sich einen Möbelstellplan. Informieren Sie Ihre Nachbarn in der neuen und der alten Wohnung darüber, wann Sie umziehen. Teilen Sie das auch dem Hausmeister mit und klären Sie, ob die Fahrstuhlbenutzung gewährleistet ist.

x Wenn Sie empfindliche Böden zu schützen haben, be­sorgen Sie sich das entsprechende Abdeckpapier. Feiern Sie in aller Ruhe mit Ihren ehemaligen Nachbarn Ihren Abschied.

x Der große Tag ist da... na ja, beinahe. 1 bis 2 Tage vor dem Umzug. Die letzten Dinge werden eingepackt, zu allerletzt die­jenigen, welche Sie täglich benötigen.

x Verbauen Sie sich mit Kistenstapeln auf keinen Fall wichtige Durch- und Zugänge.

x Bauen Sie das Kinderzimmer/Haustiertoilette zuletzt ab und zuerst wieder auf.

x Stellen Sie einen Minimum-Standard-Karton für den Umzugstag zusammen. Es gehören hinein: ein paar Lebensmittel und Getränke, Naschwerk für die Kleinen, ein Kulturbeutel mit den Waschutensilien, Handtücher, eine Garnitur frische Wäsche, Toiletten­papier, Pflaster, der Wecker, benötigte Medikamente, Dosenöffner, Taschenmesser, usw.

x Besorgen Sie sich einen Werkzeugkasten mit dem Nötigsten: Arbeitshandschuhe, Bleistift, Glühbirnen, Hammer, Klebeband, Papier, Reißzwecken, Schere, Schnur, Schraubenzieher, Taschenlampe, Taschen­messer, Stromverlängerungskabel, Wasserwaage, Zange, usw.

x In Kleiderboxen kann man Kleidung bequem auf Bügeln transportieren - Sie sparen sich das Zu­sammenlegen und spätere nochmalige Bügeln.

x Gießen Sie Ihre Pflanzen nicht übermäßig (bei großen Topfpalmen erhöht sich nur unnötig das Gewicht). Basteln Sie für ausladende Gewächse Stützgestelle oder binden Sie die Pflanze mit Frischhaltefolie teil­weise ein, damit sie geschützt ist. Vorsicht mit den Pflanzen bei Frost!

x Allmählich sollten die Lebensmittel, die Sie nicht trans­portieren möchten, verbraucht sein. Tauen Sie den Kühlschrank ab und achten Sie auf ausreichende Trocknung (auch beim Ankippen).

x Holen Sie am besten am Vorabend Ihres Um­zugstages den bestellten LKW ab. In aller Regel machen Sie den Mietvertrag auch erst dann. Am besten schließen Sie eine Vollkaskoversicherung ab. Die ist nicht teuer und bewahrt vor eventuell hohen Folgekosten. Wenn Sie sich den LKW nicht gewerb­lich leihen, holen Sie ihn ebenfalls schon am Vor­abend ab und erkundigen Sie sich genau nach den Versicherungsbedingungen.

x Als PKW-Fahrer hat man ein anderes Lenkverhalten, als wenn man gewohnheitsmäßig große Fahrzeuge bewegt: Gönnen Sie sich ruhig ein paar Übungseinheiten auf einem leeren Platz und gewöhnen Sie sich an die größeren Abmessungen des LKW. Das Rückwärts­fahren und Abbiegen haben es in sich! Der LKW hat einen größeren Wendekreis als gewohnt, auch das Orientieren ohne Rückspiegel nur durch die Seiten­spiegel ist neu (Achtung: Rechts gibt es den berüch­tigten toten Winkel! Bitte immer an die Radfahrer denken). Lassen Sie sich beim Rückwärtsfahren von jemandem einwinken, machen Sie die Winkzeichen aber vorher unmissverständlich aus. Schätzen Sie keine Durchfahrten in Höhe und Breite ab, bleiben Sie strikt bei den angegebenen Höhen- und Breiten­angaben.

x Reservieren Sie einen ausreichend großen Parkplatz vor Ihrer alten und Ihrer neuen Wohnung, holen Sie dazu die eventuell nötige Genehmigung ein.

x Messen Sie die Wege für sperrige Gegenstände gründ­lich aus und überlegen Sie bei entsprechenden Schwierigkeiten, wie genau sie zu lösen sind.

Es ist soweit - der große Tag ist da!

x Kleidung und Schuhe: Bequeme, schweißab­sorbierende Kleidung (möglichst kein Synthetik­material), keine weite, lose Kleidung, schlabberige Ärmel und alles, was sich noch irgendwo verfangen könnte, flaches, rutschfestes und stabiles Schuhwerk (schnell fällt Ihnen etwas auf den Fuß und dann sind Sie froh, keine Sandalen zu tragen!). Besorgen Sie sich Schutzhandschuhe (gibt es in jedem Baumarkt). Es gibt vierrädrige Lastenrollwagen mit rutschfester Auflage und Klappbügel (für Gegenstände bis 100 kg), für Lasten bis ca. 100 kg eignen sich Sackkarren, mit denen man sehr gut mehrere Kisten übereinander transportieren kann (auch für Treppen geeignet) und auf sogenannten Möbelhunden mit vier Gummirädern kann man bis zu 300 kg schwere Gegenstände wie Herde und Waschmaschinen transportieren.

Auch mit Tragegurten bekommt man zum Beispiel Wasch­maschinen viel leichter weg. Aber lassen Sie sich diese Tragetechnik bitte von jemandem zeigen, der etwas da­von versteht. Diese Transporthilfen können Sie in den allermeisten Fällen bei den Transportunternehmen leihen (gegen Kaution!).

Denken Sie auch an genügend Decken, um Ihre teuren Güter für den Transport gut zu polstern.

x Richtiges Tragen: Kartons vom Boden niemals in ge­beugter Haltung heben (Bandscheibenvorfall!), sondern in die Knie gehen und den Karton mit geradem Rücken hochheben.

x Machen Sie genügend Pausen und trinken Sie und Ihre Helfer ausreichend, kleine Snacks zwischendurch er­halten die Leistungsfähigkeit (Schokolade, Bananen).

x Geben Sie jedem Ihrer Helfern Ihre Handynummer, da­mit Sie immer erreichbar sind.

x Lassen Sie den Umzugswagen niemals unbeaufsichtigt stehen.

x Tisch- und Stuhlbeine umwickeln Sie zum Schutz gegen Transportkratzer. Tische mit der Fläche nach unten aufladen, Folie oder Decke unterlegen. Darauf lässt sich dann noch viel stapeln.

x Packen Sie einen Raum nach dem anderen ein und nicht durcheinander - das spart Zeit beim Auspacken.

x Große und schwere Dinge vorn hinter dem Führerhaus verstauen, die leichteren Sachen hinten und unten.

x Fixieren Sie die Möbel mit Gurten an den Seiten­wänden, Empfindliches wird mit Decken oder Pappe geschützt.

x Schauen Sie sich die aufgeladenen Sachen an und stellen Sie sich ein kräftiges Bremsmanöver vor: Was kann verrutschen oder sogar beschädigt werden?

x Immer wieder kommt es zu Unfällen bei unsach­gemäßer Bedienung der Hebebühne. Achten Sie dar­auf, nichts und niemanden einzuquetschen, halten Sie die Bühne trocken und klemmen Sie Räder von Trans­porthilfen während des Hebens und Senkens fest.

x Laden Sie erst die Kartons auf, dann die Möbel, denn am neuen Wohnort müssen erst die Möbel in die neuen Räume transportiert werden, möglichst ungehindert von Kistenstapeln.

x Hängen Sie jeweils ein Exemplar des Möbelstellplans in jedes Zimmer der neuen Wohnung. Stellen Sie die Möbel gleich dahin, wo sie endgültig stehen sollen.

x Kleine Wertgegenstände transportieren Sie persönlich, wie Ihre Papiere und Ihre Barschaft.

x Vergessen Sie Ihre Notausrüstung und Ihren Werkzeug­kasten nicht.

x Für eventuelle Schäden beim Umzug haften allein Sie selbst. Keine private Haftpflichtversicherung Ihrer Helfer kann Sie da entlasten und der Abschluss einer ge­sonderten Umzugsversicherung ist aufgrund der un­günstigen Konditionen meist nicht sinnvoll.

x Ihre Haustiere sind am Umzugstag am besten bei Freunden aufgehoben, so ersparen Sie sich und dem geliebten Hausgenossen den größten Stress. Falls Sie doch zusammen mit Ihren Haustieren umziehen, denken Sie bitte daran, Folgendes extra einzupacken: Die Telefonnummern Ihres alten und Ihres neuen Tier­arztes, heimisches Leitungswasser in Flaschen ab­gefüllt (ein plötzlicher Wasserwechsel kann Ihrem Haustier Magenbeschwerden bereiten), ausreichend Futter für die gesamte Reise, Fress- und Wassernapf, einen Futterlöffel, das Lieblingsspielzeug und die Schlafdecke (oder das Körbchen) Ihres Tieres und Pflegeutensilien wie Bürste, Flohkamm, Shampoo usw.


Stress lass nach - es ist vollbracht!

Nach dem Um­zug... - Ihre Helfer freuen sich sicher, wenn sie zum Dank für die Strapazen zum Essen eingeladen werden.- Nachdem Sie alle Kartons ausgepackt haben, sollte es Ehrensache sein, diese und alle anderen Umzugs­materialien umweltfreundlich zu entsorgen. Haben Sie sich Hilfsmittel (Sackkarre, Decken, Gurte usw.) ge­liehen, vergessen Sie nicht, diese schnell zurückzu­geben. Gerne beantworten wir Ihnen weitere Fragen völlig unverbindlich während unserer Bürozeiten unter der Tel. 0 55 77 / 83 111 0.

Nr. 12 Investorenwohnung als Altersvorsorge

Oder: wie ältere Menschen wohnen möchten

Betagte Menschen wollen weder in Kleinstwohnungen noch in Wohngemeinschaften leben. Zu diesem Schluss kommt eine Studie im deutschsprachigen Raum.

Viele ältere Leute leben in Einfamilienhäusern oder Wohnungen, die ihnen zu gross geworden sind, nachdem die Kinder selbst Familien gegründet haben.

Müssten sie ihre gegenwärtige Wohnung aus Altersgründen verlassen, würden sie am liebsten in eine 2-Zi- oder 2 ½-Zi-Wohnung, wenn möglich mit Betreuungsmöglichkeit, in ihrem vertrauten Gegend ziehen. Klischee revidieren ältere Menschen wollten möglichst lange selbstständig in ihrem vertrauten Umfeld wohnen. Weiter zeigt die Untersuchung, dass das Klischee von den Alten als einer Gruppe, die sich nicht mehr selbst organisieren könne, gründlich revidiert werden müsse.
Klare Präferenz

Nur 18 % der Befragten können sich ein Leben im Altersheim vorstellen. 90 % sogar lehnen ein Leben mit den Familienangehörigen oder andern Betagten ab.Die eigene Familie soll möglichst nicht belastet werden.

Vorsorgewohnungen

Dieser klaren Präferenz sollte der Wohnungsbau in Hinkunft verstärkt Rechnung tragen und diese Nachfrage langfristig berücksichtigen.

Auch das Land Vorarlberg fördert im Jahr 2005 wieder 200 Investorenwohnungen für Kapitalanleger. Bei diesen Wohnungen kann die vom Bauträger verrechnete Umsatzsteuer vom Finanzamt rückgefordert werden, sofern sich über ca. 20 Jahre ein positives Ergebnis ergibt, wenn die Wohnung zu einem Maximalpreis von € 5,82/m² vermietet und die zusätzlich verrechnete Umsatzsteuer an das Finanzamt abgeführt wird. Wer frühzeitig richtig plant, kann hier richtig vorsorgen. Gerne beraten wir Sie völlig unverbindlich während unserer Bürozeiten unter der Tel. 0 55 77 / 83 111 0.

Nr. 13 Privatverkauf oder Makler-Vermittlung

Argumente gegen den Privatverkauf:

Angenommen Sie sind Rechtsanwalt. Würden Sie einen Prozess selber führen oder sich von einem Kollegen vertreten lassen? Selbst der beste Anwalt kann nicht objektiv sein und würde daher schlechter reagieren und verhandeln als sein Kollege. Es ist völlig normal, dass ein Kaufinteressent Einwände gegen Ihr Haus hat. Der Makler kennt diese Einwände und weiß, wie man diese zur Zufriedenheit des Kaufinteressenten ausräumen kann.

Sie persönlich werden sich von solchen Einwänden, die gegen Ihr Objekt gerichtet sind, immer betroffen fühlen und ganz anders reagieren.


Bei Beauftragung eines Maklers sparen Sie ZEIT und MÜHE:


* Haben Sie alle Unterlagen und Informationen (Grundbuchsaus­zug, Lageplan, Baupläne, Baubewilligung, Flächenwidmung, Anschlusspläne, Fotos, Verkaufsplakate, Verkaufsplan, In­seratekostenaufstellung etc.) besorgt und entsprechend aufbereitet?
* Haben Sie die Zeit für Besichtigungen mit eventuell nur neu­gierigen, nicht wirklich Interessierten? Haben Sie Zeit, das Ob­jekt bei optimalen Beleuchtungsverhältnissen während des Tages zu zeigen? Berechnen Sie die Kosten für diese ZEIT und MÜHE ! Nur beim Alleinvermittlungsauftrag an einen Makler wird dieser bei seinen Verkaufsbemühungen durch keinen anderen Makler behindert oder gestört.

Denn: „Viele Köche verderben den Brei!"

Sind mehrere Makler beauftragt, so entsteht Druck zum schnelleren Verkauf durch die Mehrfachangebote. Womöglich werden für dieselbe Immobilie verschiedene Preise genannt, sodass der Preisverfall vor­programmiert ist. Wird die Immobilie selbst und / oder in der Folge von mehreren Makler angeboten, so entsteht bei Interessenten der Eindruck, diese Immobilie „sei nicht anzubringen", „hier müssen viele daran arbeiten".

Interessenten für eine Immobilie, die von mehreren Maklern angeboten wird, befürchten - teilweise zu unrecht -, mehrmals eine Provision zahlen zu müssen. Selbstverständlich ist auch, dass die gewünschte Diskretion nur bei Beauftragung durch einen Alleinvermittlungsauftrag gegeben ist. Die Beauftragung mehrerer Makler durch den Verkäufer be­deutet für einen potenziellen Käufer zudem die Unsicherheit, dass die Immobilie zur selben Zeit von einem anderer Makler das Objekt fix verkauft werden kann. Gerne beraten wir Sie völlig unverbindlich während unserer Bürozeiten unter der Tel. 0 55 77 / 83 111 0.

Nr. 14 Mangelnde Zufahrt zu meinem Grundstück

Darf ich über Nachbars Grund zu meinem Grundstück fahren oder gehen?

Seit Jahren wurde der in der Natur vorhandene Weg von den Großeltern und Eltern benutzt, um zu dem ererbten Grundstück zu gelangen, dieses zu pflegen oder jetzt zu bebauen. Im Grundbuch konnten nur Eigentumsrechte an Wegen oder Straßen eingetragen werden, welche den angrenzenden Eigentümern gehören und daher auch von diesen im Verhältnis der Anteile im Grundbuch, sofern keine andere Regelung getroffen wurde, erhalten werden müssen.

Seinerzeit wurden oft Vereinbarungen über Geh- bzw. Fahr­rechte über fremde Grundstücke zwischen den Vorfahren münd­lich besprochen. Nicht immer jedoch sind die zwischenmenschlichen Be­ziehungen der nachfolgenden Generationen gleich gestimmt wie die der Vorfahren. Oft werden die Informationen bzw. Verein­barungen unvollständig oder unrichtig an die Nachfolge­generation weitergegeben oder von dieser nicht immer richtig verstanden. Dazu kam noch, dass solche Vereinbarungen, näm­lich Dienstbarkeitsrechte bzw. -pflichten, nicht im Grundbuch eingetragen werden durften. Für viele Grundstücke, die heute zum Verkauf angeboten werden, fehlen solche Vereinbarungen, vor allem, wenn mehrere Grundstückseigentümer solche Geh- und Fahrrechte über ein oder mehrere fremde Grundstücke gewähren müssen.

Die Zufahrtsmöglichkeit jedoch hat Einfluss auf den m²-Preis des Grundstückes, sodass Grundstückseigentümer, die solche Geh- und Fahrrechte gewähren, den Wert Ihres Grundstückes stark beeinflussen können. Es sollte daher frühzeitig mit dem dienstbarkeitsgewährenden Eigentümer eine schriftliche Vereinbarung oder, sofern mehrere Eigentümer beteiligt sind, sogar ein Dienstbarkeitsvertrag samt Vereinbarung über Erhaltung, Kostenteilung etc. abgeschlossen werden.

Gerne beraten wir Sie ganz unverbindlich nach vorheriger tele­fonischer Terminvereinbarung während unserer Bürozeiten unter der Tel. 0 55 77 / 83 111 0.

Nr. 15 Sparen bei der Grunderwerbsteuer

Beim Kauf einer Wohnung oder eines Hauses, mit welchem das Wohnbauförderungsdarlehen übernommen wird, kann im Rahmen der dabei anfallenden Grunderwerbsteuer gespart werden.

Der Kaufpreis wird zum Teil über das restliche Wohnbauför­derungsdarlehen finanziert. Dieses wird einerseits über eine bestimmte Restlaufzeit zurückbezahlt, und andererseits steht der offene Betrag zum Zeitpunkt des Kaufes nominell genau fest und erfährt keine wie immer geartete Erhöhung mehr. Dadurch, dass der offene Betrag auch die Zinsen für die Restlaufzeit beinhaltet, besteht die Möglichkeit, beim Finanzamt die Zinskomponente aus dem Kaufpreis herauszurechnen, sodass der Gesamtkauf­preis niedriger wird.

Die Reduzierung erfolgt nach einer Rechentabelle des Finanz­amtes aufgrund der Restlaufzeit des Wohnbaudarlehens. So werden z.B. bei einer Restlaufzeit von 10 Jahren nur 80% des offenen Darlehens als Kaufpreisteil berechnet, bei einer Restlaufzeit von 20 Jahren werden 50% des offenen Darlehens berechnet.

Durch einen niedrigeren Gesamtkaufpreis senkt sich damit auch die Bemessungsgrundlage für die Grunderwerbsteuer. Bei der Anmeldung zur Grunderwerbsteuer beim Finanzamt sollte darauf Bedacht genommen werden und der Antrag auf Herabsetzung gestellt werden.

Gerne beantworten wir Ihnen weitere Fragen völlig unverbindlich während unserer Bürozeiten unter der Tel. 0 55 77 / 83 111 0.

Nr. 16 Pläne für Ihr neues Objekt

In die Entscheidung für ein Objekt sollten Sie mit einbeziehen, welche Objekt-Unterlagen Ihnen vom Makler über das jeweilige Objekt ausgehändigt wurden.

Dazu zählen vor allem:

o Wohnungspläne, frühere Betriebskostenabrechnungen

o Haus- bzw. Gemeinschaftsordnung

o Baupläne eines Hauses

o Baubewilligungen bzw. Benützungsbewilligungen

o Lageplan über das Grundstück

o Flächenwidmungsplan

o evt. Teilungspläne

o Verlauf der Gasleitungen

o Verlauf von Stromleitungen

o Verlauf von Wasserleitungen

o Verlauf der Kanalisation

o Dienstbarkeitsverträge für Geh- und Fahrrechte

o Miet- oder Pachtverträge im Falle eines bestehenden Miet- oder Pachtverhältnisses.

Achten Sie darauf, dass Sie umfassend informiert und betreut werden. Gerne beantworten wir Ihnen weitere Fragen völlig unverbindlich während unserer Bürozeiten unter der Tel. 0 55 77 / 83 111 0.

Nr. 17 Wie sich die Monatsmiete zusammensetzt

Der „Mietzins" kann aus folgenden Teilen bestehen:

* Hauptmietzins
* Betriebskostenanteil und öffentliche Abgaben
* Entgelt für mitvermietete Einrichtungsgegenstände
* Umsatzsteuer

Betriebskosten im Sinne des Mietrechtsgesetzes sind:

- Grundsteuer

- Gebäudeversicherung (Feuer, Haftpflicht, Glasbruch, Sturmschaden, Leitungswasserschaden)

- Wasserversorgungskosten

- Abwasserkosten (Kanalisierung)

- Heizkosten

- Stromkosten

- Kosten der Eichung, Wartung und Ablesung von Messvorrichtungen zur Verbrauchsermittlung

- Kosten der Rauchfangkehrung

- Kosten der Kanalräumung

- Kosten der Unratabfuhr oder Schädlingsbekämpfung

- Kosten der Beleuchtung von allgemein zugänglichen Teilen der Liegenschaft (Stiegenhaus, Hof, Durchgang)

- Kosten für Gemeinschaftsanlagen und Grünanlagen (Lift, Waschküche, Schwimmbad, Sauna)

- Kosten für die Hausbetreuung (Stiegenhauskehrung, Gehsteigkehrung, Schneeräumung) samt eventuellen Lohnnebenkosten (Sozialversicherung)

-  Kosten der Verwaltung der Liegenschaft: Ist das Mietobjekt mit eigenen Zählern für den Wasser-, Warmwasser- und den Stromverbrauch ausgestattet, so werden diese Kosten meistens neben der Betriebskosten direkt dem Mieter verrechnet. Es empfiehlt sich, sich über die Arten der im Mietvertrag genannten Betriebskosten zu informieren. Sonst kommt es oft zu Überraschungen hinsichtlich der monatlichen finanziellen Gesamtbelastung.

Nicht selten wird der Anteil zur Ansparung des Reparaturfonds, der von der Hausverwaltung in der Regel gemeinsam mit den Betriebskosten vorgeschrieben wird, an den Mieter weiter verrechnet, wenn dies im Mietvertrag vereinbart wurde. Gerne beantworten wir Ihnen weitere Fragen völlig unverbindlich während unserer Bürozeiten unter der Tel. 0 55 77 / 83 111 0.

Nr. 18 Preis der Liegenschaft: richtig / falsch?

Vorsicht bei Spontankäufen

Beim Kauf einer Immobilie ist der RICHTIGE PREIS doch ein entscheidender Faktor. So kann ein um nur 10% höherer Preis die Rückzahlung um 1 - 2 Jahre verlängern und bei eventuellen Zinserhöhungen den doch recht langen Ab­zahlungszeitraum vielleicht noch verlängern. Obwohl oder gerade zu Zeiten mit niedrigen Finanzierungs­zinsen.

 Diese sind ja niedrig, weil das Wirtschaftswachstum gering ist und mit den niedrigen Zinsen die Investitionsfreudig­keit geweckt werden soll - haben sich Wohnungssuchende zu einer preisbewussten Käuferschicht entwickelt.

Bei Spontankäufen ohne genaue Marktrecherche wird häufig ein zu hoher Preis bezahlt. Also Vorsicht ! Es ist heute zwar aufgrund der Internetpräsentationen wesent­lich leichter, sich über das Preisniveau zu informieren, zu­mindest auf der Angebotsseite.

Unsicherheit liegt nur darin, zu welchem Preis die Objekte dann TATSÄCHLICH verkauft werden. Dies ist allerdings sehr zeitaufwendig, zuerst bei der Adressen- und in der Folge bei der Objektsuche. Durch die Vielfalt an Angeboten wird auch gerne der Überblick verloren. Der Vorteil besteht allerdings darin, dass sich Liegenschaftskäufer klarer über ihre eigenen Vorstellungen und Möglichkeiten werden.

Für Suchende in Zeitnot oder solche, die sich im „Immobilien-Dschungel" verirrt haben, raten wir doch, den Fachmann aufzu­suchen. Der Makler beschäftigt sich ständig und umfassender mit Ange­bot und Nachfrage von Immobilien aller Art und kann den RICHTIGEN PREIS besser bestimmen.

Zudem sind Be­ratungen und Informationen, mit Ausnahme von Schätzungen, immer KOSTENLOS ! Nutzen Sie dieses Fachwissen, damit Sie an Ihrer Investition lange Freude haben.

Gerne beantworten wir Ihnen weitere Fragen völlig unverbindlich während unserer Bürozeiten unter der Tel. 0 55 77 / 83 111 0.

Nr. 19 Versicherte Kredite

Was passiert mit offenen Darlehen, die für die Finanzierung Ihrer Immobilie aufgenommen wurde, im Falle des Todes des Kreditnehmers vor Ablauf der gesamten Rückzahlungen?

Hier gibt es unterschiedliche Finanzierungsvarianten, auf die Sie bei Ihrer Entscheidung achten sollten. Bei endfälligen Krediten wird grundsätzlich eine Lebensversicherung verlangt, sodass im Todesfall die Rückzahlung gesichert ist. Bei manchen Bauspargesellschaften wird automatisch eine Kreditrestschuldversicherung in die Prämie mitverrechnet. Im Todesfall wird dann die Hälfte der offenen Summe von der Versicherung abgedeckt.

Die Prämie für diese Versicherung sinkt im Laufe der Rückzahlungen aufgrund des sinkenden Schuldbetrages.Sollte eine solche Versicherung bestehen, so sollte dies im Testament festgehalten sein bzw. sollten die Erben davon Kenntnis haben, um die Versicherung auch in Anspruch nehmen zu können.

Ferner werden Kreditrestschuldversicherungen bereits zu moderaten Konditionen angeboten, wenn die Antragsteller jung sind. Ältere Kreditnehmer werden leider nur zu sehr teuren Konditionen, wenn überhaupt, versichert. Hier bleiben eventuell nur jene Bauspargesellschaften als Anbieter, die den Abschluss einer Lebensversicherung verpflichtend verlangen.

Fragen Sie uns völlig unverbindlich und kostenlos während unserer Bürozeiten unter der Tel. 0 55 77 / 83 111 0.

Nr. 20 Neubau-Wohnungen als Kapitalanlage

Die Anschaffung einer „Anleger"-Wohnung, die - selbstverständlich indexgesichert - vermietet wird, wird immer rentabler. Steuervorteile lukrieren Vorsteuer/Umsatzsteuer.

Der Anleger/Investor kann die Refundierung der vom Bauträger in Rechnung gestellten Umsatzsteuer vom Finanzamt unter bestimmten Bedingungen beantragen. Durch diese Möglichkeit des Vorsteuerabzuges (Mischsatz zwischen 12% und 16%) erfolgt der Erwerb einer Vorsorgewohnung zum Nettokaufpreis. Von den erzielten Mieteinkünften ist im Gegenzug die Umsatzsteuer an das Finanzamt abzuführen.


Einkommensteuer

Da sich durch die höheren Zinsbelastungen in den Anfangsjahren im Verhältnis zu den Mieteinnahmen Verluste ergeben, können diese jährlichen Anfangs-Verluste mit den anderen Einkünften in jedem veranlagten Jahr gegenverrechnet werden, sodass bezahlte Steuern (Einkommensteuer, Lohnsteuer) refundiert werden.


Voraussetzungfür die vorerwähnten steuerlichen Vorteile ist jedoch, dass alleine aus der Vermietung der Vorsorgewohnung innerhalb von 20 Jahren insgesamt ein „Totalüberschuss" (Summe aller Netto-Mieteinnahmen abzüglich Zinsbelastungen und 1,5% Abschreibung vom Netto-Kaufpreis samt Nebenkosten in 20 Jahren nach dem Anschaffungszeitpunkt) erzielt werden kann. Ist dies nicht der Fall, wird „Liebhaberei" unterstellt und die steuerlichen Vorteile müssen wieder zurück bezahlt werden bzw. werden von vornherein nicht anerkannt. Dem Finanzamt ist eine Prognoserechnung vorzulegen.


Optimierung der Rendite

Zur Optimierung sollte das Verhältnis zwischen Eigen- und Fremdfinanzierung bereits in der Anfangsphase fixiert werden. Die Kreditlaufzeit sollte 20 Jahre nicht übersteigen, und möglichst mit Pensionsantritt enden.


Spekulationssteuer

Wird eine Vorsorgewohnung - aus welchem Grund auch immer - innerhalb von 10 Jahren nach Anschaffung (Berechnung erfolgt von „Tag zu Tag") verkauft, so muss die vom Finanzamt ursprünglich refundierte Vorsteuer aliquot (pro Jahr ein Zehntel) wieder an das Finanzamt abgeführt werden.

Zudem wird ein eventueller Veräußerungsgewinn (Verkaufspreis abzüglich Nettokaufpreis inkl. Nebenkosten) mit dem vollen Steuersatz versteuert.

Fragen Sie uns völlig unverbindlich und kostenlos während unserer Bürozeiten unter der Tel. 0 55 77 / 83 111 0.


Sie suchen?

Sie möchten verkaufen oder vermieten?

Wir beraten Sie gerne!

Ihr Kontakt

A-6890 Lustenau, Maria Theresien Straße 20
Tel 05577 / 83 111 - 0, Fax 05577 / 83 111 - 3

A-6850 Dornbirn, Moosmahdstraße 10
Tel: 05572 / 38 66 66, Fax: 05572 / 38 66 66 - 4

office(at)realbuerohagen.at